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Das Produkt „Erziehungs- und Jugendhilfen für junge Menschen und deren Familien“ gliedert sich in folgende Bereiche:

  • Beratung und Schutz bei Kindeswohlgefährdung
  • Ambulante Hilfen
  • Teil-/Stationäre Hilfen
  • Beratung und Mitwirkung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Förderung in Adoptions- und Pflegestellen
  • Fachstelle gegen sexuelle Gewalt

Allgemeiner Sozialer Dienst

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist die zentrale Anlaufstelle für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Lahn-Dill-Kreis bei erzieherischen Fragestellungen. Zum Aufgabenspektrum zählen die eigenständige Beratung sowie die Beratung über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII – stets unter aktiver Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten. Darüber hinaus umfasst der ASD die Beratung bei Trennung und Scheidung, insbesondere in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts, die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts im Rahmen des Kinderschutzes.

Die Organisation des ASD erfolgt in vier Regionalteams – je zwei im nördlichen und im südlichen Kreisteil –, was eine hohe Effektivität, Effizienz und Qualität in der Leistungserbringung gewährleistet. Die Regionalstruktur ermöglicht eine enge fachliche Zusammenarbeit und eine flexible, bedarfsgerechte Hilfeplanung.

Ergänzt wird die Arbeit der Regionalteams durch weitere spezialisierte Dienste, auf die in den folgenden Abschnitten noch näher eingegangen wird.

Beratung zur allgemeinen Förderung und Unterstützung in der Familie

Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte sowie junge Menschen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen des § 16 SGB VIII an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) zu wenden, um Unterstützung und Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen sowie bei der Förderung der Entwicklung junger Menschen zu erhalten. Zudem vermittelt der ASD gezielt Angebote der Familienbildung.

Zur strukturellen Förderung der Familienbildung bestehen Zuwendungs- und Kooperationsvereinbarungen mit der Arbeiterwohlfahrt (Kreisverband Lahn-Dill e. V.), dem Deutschen Kinderschutzbund (Kreisverband Lahn-Dill/Wetzlar e. V.) sowie der Katholischen Familienbildungsstätte Limburg, Standort Wetzlar/Lahn-Dill-Eder. Darüber hinaus werden auf Grundlage spezifischer Fördergrundsätze auch HIPPY-Projekte (Home Instruction Program for Preschool Youngsters) des Deutschen Roten Kreuzes (Kreisverband Dillkreis e. V.) und der Diakonie Lahn-Dill unterstützt. Diese Programme der frühen Bildung richten sich an Familien mit Kindern im Alter von vier bis sieben Jahren und zielen auf eine Stärkung der Eltern-Kind-Interaktion sowie auf eine gezielte Vorbereitung auf den Schuleinstieg ab.

Beratung in fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe haben Eltern gemäß § 17 SGB VIII Anspruch auf Beratung in partnerschaftlichen Fragestellungen, sofern sie für ein Kind oder einen Jugendlichen Sorge tragen oder tragen werden. Im Falle von Trennung oder Scheidung unterstützt der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) Eltern dabei, unter angemessener Beteiligung des betroffenen jungen Menschen, auch in herausfordernden Lebenssituationen eine dem Kindeswohl entsprechende Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu ermöglichen. Dabei erfolgt die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer und entwicklungsangemessener Weise.

Wenn familiengerichtliche Verfahren anstehen – z. B. zur Klärung des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts, zur Regelung des Umgangsrechts oder zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts des Kindes – wirkt die Kinder- und Jugendhilfe im Verfahren mit. Beide Elternteile werden durch den ASD informiert und zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Die Begleitung durch die Fachkräfte erfolgt oftmals über einen längeren Zeitraum und reicht über den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinaus.

Im Falle eingereichter Scheidungsanträge übermittelt das Familiengericht eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe. Auf dieser Grundlage werden die betroffenen Eltern systematisch über bestehende Beratungsangebote – auch durch die örtlichen Erziehungs- und Familienberatungsstellen – informiert, um sie frühzeitig in ihrer elterlichen Verantwortung zu stärken und Konfliktlagen zu deeskalieren.

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts

Das allgemeine Beratungs- und Unterstützungsangebot des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) umfasst ergänzend zur Erziehungsberatung auch Fragestellungen rund um die Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts gemäß § 18 SGB VIII. Aus diesen Beratungsprozessen können sich weiterführende Unterstützungsleistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung ergeben.

Der Zugang zu diesen Leistungen ist sowohl durch eine außergerichtliche Antragstellung bei der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe als auch durch gerichtlichen Beschluss möglich. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt regelmäßig durch die Leistungsübertragung an freie Träger. Der zeitliche Umfang der Hilfen variiert stark: Während manche Unterstützungsleistungen nur wenige Einzelsitzungen umfassen, erstrecken sich andere – insbesondere im Zusammenhang mit gerichtlich geregelten Pflegeverhältnissen – über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren.

Beratungen gem. §§ 16 - 18 SGB VIII

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Im Jahr 2024 ist ein deutlicher Anstieg der Beratungen nach §§ 16–18 SGB VIII im Vergleich zu den Vorjahren zu verzeichnen. Besonders stark nahm die Nachfrage nach Beratungen gemäß § 16 SGB VIII zur allgemeinen Förderung und Unterstützung der Erziehung in der Familie zu. Dies deutet auf einen erhöhten Bedarf an präventiven und niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten hin.

Nach einem pandemiebedingten Rückgang der Beratungszahlen in den Jahren 2020 bis 2022 ist im Jahr 2023 und insbesondere 2024 eine klare Rückkehr zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erkennbar. Die Beratungen zur Ausübung des Umgangsrechts und der Personensorge nach § 18 SGB VIII stiegen leicht an. Die Anzahl der Beratungen in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) blieb dagegen vergleichsweise konstant.

Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren

Das Jugendamt hat gemäß § 50 SGB VIII in zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren (Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungssachen, Gewaltschutzsachen) mitzuwirken. Verfahren in Kindschaftssachen, die den
Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Regelung der elterlichen Sorge oder die Herausgabe des Kindes betreffen sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Diese Verfahren
sollen daher spätestens einen Monat nach Beginn terminiert werden.

Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren

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Grundsätzlich ist festzuhalten, dass insbesondere strittige Sorgerechtsfälle zu zeitintensiven und fachlich anspruchsvollen Beratungen führen. Mitunter werden in diesen Fallzusammenhängen auch weitergehende Leistungen wie beispielsweise Erziehungs- und Familienberatung oder aber Gruppenangebote, die sich auf getrenntlebende, (hoch)strittige Elternpaare mit minderjährigen Kindern konzentrieren, erforderlich. Ziel solcher Gruppenangebote ist es, die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen und diese zurück ins Alltagbewusstsein ihrer Eltern zu bringen, Handlungsalternativen in schwierigen Situationen zu erkennen und Streitigkeiten unter Einbezug der sozialen Netze beider Familien zu befrieden.

Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Mitteilungen wegen Kindeswohlgefährdung

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Seit Mitte 2007 werden Mitteilungen wegen Kindeswohlgefährdung umfassend dokumentiert. Seitdem ist ein kontinuierlicher Anstieg der Mitteilungen zu verzeichnen. Im Jahr 2023 sind 504 Mitteilungen Kindeswohlgefährdung eingegangen. Während im Jahr 2024 456 Mitteilungen zu verzeichnen waren. 

Nach wie vor gehen die meisten Mitteilungen durch Polizei, Schule und KiTa ein. 

Das Wohl der Kinder im Lahn-Dill-Kreis ist eng mit dem Wohl ihrer Eltern und förderlichen Bedingungen im sozialen Umfeld verknüpft. Dennoch kann es in stark belasteten Familiensystemen vorkommen, dass trotz fachlicher Unterstützung und Kontrolle unvorhersehbare Reaktionen und Handlungsweisen auftreten, die zu Schäden für die Kinder führen.

Die seit dem 1. Dezember 2017 geltende Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft des Fachdienstes „Soziale Dienste“ regelt Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung außerhalb des regulären Dienstbetriebs. Sie gilt für alle Fachkräfte der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mit relevanter Qualifikation und umfasst Wochenenden, Feiertage sowie deren Vortage. Ein Einsatzplan sorgt für die personelle Abdeckung der Rufbereitschaft.

Inanspruchnahme der Rufbereitschaft

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Im Berichtszeitraum 2023 und 2024 wurde die Rufbereitschaft insgesamt 68-mal in Anspruch genommen. In etwa 90 % der Fälle konnte eine Klärung telefonisch erfolgen.

Während im Jahr 2023 in rund 30 % der Einsätze eine Inobhutnahme notwendig war, sank dieser Anteil im Jahr 2024 deutlich auf etwa 10 %.

Die seit dem 1. Dezember 2017 geltende Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft des Fachdienstes „Soziale Dienste“ regelt Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung außerhalb des regulären Dienstbetriebs. Sie gilt für alle Fachkräfte der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mit relevanter Qualifikation und umfasst Wochenenden, Feiertage sowie deren Vortage. Ein Einsatzplan sorgt für die personelle Abdeckung der Rufbereitschaft.

Seit der Einführung der Rufbereitschaft 2018 hat sich das Verfahren erfolgreich in den Arbeitsalltag der Abteilung, der Leitstelle, der Polizei und der freien Träger integriert. Bereits 2019 zeigte sich eine zunehmende Handlungssicherheit aller Beteiligten, begleitet von einer steigenden Inanspruchnahme. Seit 2020 wird auch die unterwöchige Nutzung erfasst, was den weiteren Anstieg der Kontaktaufnahmen erklärt.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Nach § 42 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn es selbst darum bittet, eine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig möglich ist. Die vorläufige Unterbringung erfolgt bei geeigneten Personen oder in passenden Einrichtungen. Während dieser Zeit wird die weitere Vorgehensweise geklärt, insbesondere die Voraussetzungen für eine Rückführung in die Herkunftsfamilie sowie alternative oder ergänzende Hilfen.
Die Kinder und Jugendlichen werden bei geeigneten Personen oder in geeigneten Einrichtungen vorläufig untergebracht. Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung fin­det eine Klärung der weiteren Vorgehensweise statt. So wird an Voraus­setzungen für eine ge­lingende Rückführung in die Herkunftsfamilie gearbeitet und geprüft, welche Hilfen zusätzlich oder anstelle einer Rückführung angezeigt sind Als Kooperationspartner stellen das Kinderheim Haus Waldeck in Solms-Albshausen, die Heimeinrichtung „Oase“ des St. Elisabeth-Vereins und die stationäre Jugendhilfeeinrichtung des DRK Kreisverband Dillkreis e. V. in Dillenburg Inobhutnahme-Plätze für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar bereit.

Inobhutnahmen

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Die Zahl der Inobhutnahmen ist im Berichtszeitraum tendenziell gestiegen. Dies ist zum einen auf eine zunehmende Anzahl akuter Krisen- und Belastungssituationen in Familien zurückzuführen, zum anderen auf eine gestiegene Sensibilität bei Fachkräften und eine höhere Meldebereitschaft. Inobhutnahmen dienen als kurzfristige Schutzmaßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls und spiegeln eine wachsende Dynamik in der Jugendhilfe wider. Der Anstieg zeigt zugleich die Herausforderungen in der schnellen Verfügbarkeit geeigneter Hilfen und Unterbringungsformen.

Meldungen wegen Fehlender Vorsorgeuntersuchungen

Fehlende Vorsorgeuntersuchungen in 2023
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Fehlende Vorsorgeuntersuchungen in 2024
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Am 1. Januar 2008 trat in Hessen das Kindergesundheitsschutzgesetz in Kraft, das Eltern verpflichtet, ihre Kinder in festgelegten Zeiträumen zu den von den Krankenkassen finanzierten Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) zu bringen.

Nach jeder Untersuchung sendet die Arztpraxis eine Bestätigung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (KVZ) an der Universitätsklinik Frankfurt. Liegt keine Teilnahmebestätigung vor, erinnert das KVZ die Eltern an die Untersuchung. Erfolgt auch nach einer erneuten Erinnerung keine Rückmeldung, wird das zuständige Jugendamt informiert. Die Bearbeitung dieser Mitteilungen erfordert ein besonders sensibles Vorgehen. 

Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte (IseF)

IseF Beratungen gem. § 8b SGB VIII

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Seit 2019 ist ein kontinuierlicher Anstieg von Beratungszahlen zu verzeichnen. Dies ist u.a. auf Faktoren wie die gute Bewerbung des Angebotes sowie die in 2020 abgeschlossenen Schutzvereinbarungen zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zurückzuführen. In 2021 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen den öffentlichen Jugendhilfeträgern und dem staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis getroffen und die Verfahrenswege festgelegt.

im Jahr 2023

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im Jahr 2024

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In 2023 sind insgesamt 126 IseF Beratungen durchgeführt worden.

In 2024 sind insgesamt 123 IseF Beratungen durchgeführt worden.  

Schulen nehmen nach wie vor den größten Anteil an den Beratungsanfragen in Anspruch, gefolgt von Kindertageseinrichtungen.

Berufsgeheimnisträger aus dem Gesundheitswesen, die gemäß § 4 KKG Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft (IseF) haben, das Beratungsangebot nur in geringem Maße nutzen. Daher werden sie zusammen mit anderen berechtigten Personen in der Kategorie „Sonstiges“ erfasst.

Einleitung und begleitung von ambulanten, tei- und vollstationären Hilfen zur erziehung

Hilfen zur Erziehung sind Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 27–35 SGB VIII. Sie richten sich an Personensorgeberechtigte – in der Regel Eltern, aber auch Vormünder oder Pfleger –, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe zur Förderung der Entwicklung geeignet und notwendig erscheint.

Über Art und Umfang der Hilfe wird im Rahmen eines strukturierten Hilfeplanverfahrens entschieden, das von einer sozialpädagogischen Fachkraft des Fachdienstes Soziale Dienste verantwortet wird. Der Hilfeplan enthält Feststellungen zum erzieherischen Bedarf, den konkreten Zielen sowie den einzusetzenden Leistungen. An der Planung und Ausgestaltung der Hilfe werden neben den Sorgeberechtigten auch das Kind oder der Jugendliche sowie – je nach Situation – weitere beteiligte Fachkräfte wie Erzieherinnen, Lehrkräfte, Ärztinnen oder externe Fachstellen beteiligt.

Die Hilfen zur Erziehung reichen von ambulanten Unterstützungsangeboten über teilstationäre bis hin zu stationären Maßnahmen und werden individuell auf den Bedarf der Familie abgestimmt.

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Ambulante Hilfen zur Erziehung dienen der Unterstützung von Familien im häuslichen Umfeld, ohne dass eine Trennung von Kindern und Eltern notwendig wird. Diese Leistungen werden individuell angepasst und sind für die Anspruchsberechtigten kostenfrei.

Zu den zentralen Angeboten zählen:

  • Erziehungsberatung: Unterstützung bei der Klärung und Bewältigung individueller und familiärer Probleme von Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten.

  • Soziale Gruppenarbeit: Förderung sozialen Lernens und der Entwicklung von Problemlösefähigkeiten, insbesondere bei Verhaltensauffälligkeiten oder strafrechtlich auffälligen Jugendlichen (z. B. durch soziale Trainingskurse).

  • Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer: Begleitung und Unterstützung einzelner Kinder oder Jugendlicher im Alltag unter Einbezug ihres sozialen Umfelds.

  • Sozialpädagogische Familienhilfe: Intensive Betreuung und Begleitung der gesamten Familie zur Stärkung der Erziehungskompetenz, zur Bewältigung von Alltagsproblemen sowie zur Vermeidung von Fremdunterbringung.

Diese ambulanten Angebote zielen darauf ab, vorhandene Ressourcen in der Familie zu stärken, Krisen zu bewältigen und die Eigenverantwortung nachhaltig zu fördern.

Teilstationäre Hilfen zur Erziehung

Teilstationäre Hilfen ergänzen die familiäre Erziehung und ermöglichen es Kindern und Jugendlichen, tagsüber intensive pädagogische Unterstützung zu erhalten, während sie weiterhin in ihrem familiären Umfeld leben und übernachten.

Ein zentrales Angebot ist die Tagesgruppe, in der junge Menschen durch soziales Lernen in der Gruppe, schulische Förderung sowie individuelle Unterstützung in ihrer persönlichen Entwicklung gestärkt werden. Parallel erfolgt eine enge sozialpädagogische Zusammenarbeit mit den Eltern, um die Erziehungsbedingungen in der Familie zu stabilisieren und den Verbleib des Kindes im häuslichen Umfeld zu sichern.

Stationäre Hilfen zur Erziehung

Stationäre Erziehungshilfen bieten jungen Menschen ein zeitweiliges oder dauerhaftes Zuhause außerhalb der Herkunftsfamilie und dienen sowohl der Entlastung als auch dem Ersatz familiärer Erziehung.

Zu den zentralen Angeboten zählen:

  • Vollzeitpflege: Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie mit Unterbringung über Tag und Nacht. Dabei wird zwischen zeitlich befristeten Hilfen (Ergänzungsfamilie) und langfristig angelegten Lebensformen (Ersatzfamilie) unterschieden.

  • Heimerziehung: Pädagogisch und therapeutisch begleitete Unterbringung in einer Einrichtung als befristetes Angebot zur Förderung der Entwicklung. Ziele können die Rückführung in die Herkunftsfamilie, die Verselbstständigung oder der Übergang in eine andere Lebensform sein.

  • Sonstige betreute Wohnformen: Dazu zählen z. B. betreute Wohngemeinschaften oder Einzelwohnformen, die jungen Menschen soziale Integration und schrittweise Selbstständigkeit ermöglichen.

Flexible Hilfen

Flexible Hilfen bieten individuelle und passgenaue Unterstützung abseits starrer Hilfeformen. Sie erlauben eine bedarfsgerechte Anpassung der sozialpädagogischen Begleitung im Hilfeverlauf. Ein Beispiel ist die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, die auf Jugendliche mit besonders hohem Unterstützungsbedarf zugeschnitten ist und soziale Integration sowie eigenverantwortliches Handeln fördert.

Hilfen für junge Volljährige

Nach § 41 SGB VIII haben junge Volljährige Anspruch auf Unterstützung, wenn sie diese zur Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Diese Hilfen werden in der Regel bis zum 21. Lebensjahr gewährt und nur in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus verlängert.

Bearbeitete Hilfen

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Die bearbeiteten Hilfen umfassen alle Hilfearten von unabhängig von der jeweiligen Hilfeart.

Während der Pandemie von 2019-2021 kann eine stetige Reduzierung der Fallzahlen im Bereich der Hilfen zur Erziehung abgebildet werden. In den Jahren 2021 und 2022 verbleiben die Zahlen auf einem stabilen Niveau und steigen ab 2023 wieder an.

Übersicht der Hilfen zur Erziehung

Hilfen zur Erziehung nach Hilfearten gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 sowie 41 SGB VIII

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Im vorliegenden Geschäftsbericht beschränken wir uns auf die Darstellung der im Berichtszeitraum vorrangig eingesetzten Hilfearten gemäß §§ 30, 31, 32, 33 und 34 sowie § 41 SGB  VIII. Diese Auswahl wurde bewusst getroffen, um die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Berichts zu gewährleisten. Somit wurde auf die Darstellung seltener oder stark einzelfallbezogener Hilfeangebote – wie z. B. sozialpädagogische Gruppenarbeit, intensive Einzelbetreuung oder Hilfen für junge Volljährige – wurde verzichtet.

Die genannten Hilfeformen stellen die quantitativ und inhaltlich relevantesten Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung dar und spiegeln die wesentlichen Schwerpunkte der praktischen Arbeit des Fachdienstes wider.

In den vergangenen Jahren ist ein deutlicher Anstieg an komplexen familiären Problemlagen zu beobachten. Damit verbunden zeigt sich ein wachsender Bedarf an intensiveren Hilfeformen, insbesondere im Bereich der teil- und vollstationären Erziehungshilfen.

Gründe für die Notwendigkeit familienersetzender Hilfen – wie z. B. Vollzeitpflege oder Heimerziehung – liegen häufig in fehlenden Erziehungskompetenzen der Eltern, unzureichender Versorgung, auffälligem Sozialverhalten der jungen Menschen sowie in akuten Gefährdungen des Kindeswohls.

Obwohl die Anzahl der Leistungsfälle insgesamt relativ stabil geblieben ist, ist ein deutlicher Kostenanstieg zu verzeichnen. Dieser resultiert vor allem aus zunehmend komplexen Problemlagen in den Familien sowie aus gestiegenen Anforderungen an die fachliche und strukturelle Ausstattung stationärer Einrichtungen. Hinzu kommt die Übernahme von Leistungsfällen anderer Jugendämter infolge von Zuständigkeitswechseln, die zu nicht planbaren Fall- und Kostenentwicklungen führen können.

Positiv hervorzuheben ist die Entwicklung im Bereich der familienergänzenden und -ersetzenden Fremdunterbringung: Im Berichtszeitraum konnten rund 65 % der jungen Menschen im Lahn-Dill-Kreis selbst untergebracht werden. Dies ist auf die konsequente Umsetzung des Prinzips der Sozialraumorientierung zurückzuführen. Die wohnortnahe Unterbringung stärkt die Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien und verbessert die Chancen auf eine erfolgreiche Rückführung.

Einleitung und Begleitung von Eingliederungshilfen für seelisch Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfen unterstützen junge Menschen mit (drohenden) seelischen Behinderungen, um deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Ziel ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder die Auswirkungen einer bestehenden seelischen Behinderung zu mildern bzw. zu beseitigen.

Die rechtliche Grundlage bildet § 35a SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen des SGB IX. Eingliederungshilfen können sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden. Sie zählen nicht zu den klassischen Hilfen zur Erziehung, können jedoch in Einzelfällen mit diesen kombiniert werden, um eine umfassende Unterstützung sicherzustellen.

Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a SGB VIII des Fachdienstes 32.1

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Eingliederungshilfen des ZeBraH

Die Feststellung einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung sowie die Entscheidung über ambulante Eingliederungshilfen erfolgen im Zentrum für Beratung und Eingliederungshilfen des Lahn-Dill-Kreises (ZeBraH).

Im ZeBraH arbeiten mehrere Fachdienste des Kreises verbindlich und interdisziplinär zusammen:

  • Fachdienst 32.1 – Soziale Dienste

  • Fachdienst 32.5 – Tagesbetreuung für Kinder

  • Fachdienst 21.3 – Kinder- und Jugendgesundheit

  • Fachdienst 21.4 – Hilfen für erwachsene psychisch Kranke und Behinderte

  • Fachdienst 41.2 – Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen

Organisatorisch ist das ZeBraH dem Fachdienst 41.2 zugeordnet.

Die nachfolgende Tabelle stellt die vom Fachdienst 41.2 in den Jahren 2019 bis 2024 gewährten Eingliederungshilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemäß SGB VIII und SGB XII dar.

Pflegekinderdienst

Der Pflegekinderdienst betreut verschiedene Formen von Pflegeverhältnissen, darunter befristete Pflegeverhältnisse wie Kurzzeit- und Bereitschaftspflege sowie Vollzeit- und Verwandtenpflege.

Mit der Reform des SGB VIII, die am 10. Juni 2021 in Kraft trat, wurde eine konzeptionelle Neuausrichtung des Pflegekinderdienstes erforderlich. Wichtige Aspekte dieser Reform sind:

  • Erhöhter Kinder- und Jugendschutz in Pflegefamilien durch individuell erstellte Schutzkonzepte.
  • Stärkung der Rechte von Pflegekindern, unter anderem durch Beschwerdemöglichkeiten.
  • Förderung der Selbstbehauptung und Kinderrechte durch spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche.
  • Umfassende Beratung und Unterstützung für Pflegekinder, deren Herkunftsfamilien sowie die Pflegeeltern.
  • Engere Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten, Institutsambulanzen und weiteren Einrichtungen.
  • Begleitung und Beratung der Pflegeeltern bei Fragen zur Entwicklung, Erziehung und zusätzlichen Unterstützungsbedarfen der Kinder.
  • Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien an Entscheidungsprozessen.
  • Regelmäßige Hilfeplangespräche gemäß § 36 SGB VIII, unter Einbeziehung aller am Hilfeprozess Beteiligten, um eine passgenaue Unterstützung sicherzustellen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Lebenssituation von Pflegekindern nachhaltig zu verbessern und ihnen ein sicheres sowie förderndes Umfeld zu bieten.

Neue Struktur des Pflegekinderdienstes in der Abteilung Kinder und Jugendhilfe des Lahn-Dill-Kreis.

         

Die Pflegekinderhilfe im Lahn-Dill-Kreis wird künftig ein umfassendes Qualifizierungsprogramm für Pflegestellen anbieten. Dieses beinhaltet eine kompetenzorientierte Grundausbildung, ergänzt durch gezielte Fort- und Weiterbildungsangebote. In Bezug auf Methodik, Didaktik, Umfang und Praxisnähe werden dabei neue Maßstäbe gesetzt.

Zur kontinuierlichen Begleitung und Unterstützung der Pflegestellen werden individuelle und bedarfsgerechte Fortbildungsangebote bereitgestellt. Zudem finden jährlich Qualitätsdialoge mit den Pflegefamilien statt, um eine nachhaltige Qualitätssicherung und Weiterentwicklung im Pflegekinderwesen zu gewährleisten.

Im Berichtszeitraum 2023/2024 umfasste das Angebot des Pflegekinderdienstes unter anderem:

  • Bewerberseminare für angehende Pflegeeltern
  • Verwandtenpflegeseminare zur gezielten Unterstützung von Verwandtenpflege
  • Ein Herbstfest als Begegnungs- und Austauschmöglichkeit für Pflegefamilien
  • Ein Wochenendseminar für Pflegekinder mit dem Schwerpunkt Selbstbehauptung

Diese Maßnahmen tragen dazu bei, Pflegefamilien bestmöglich auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorzubereiten und sie in ihrer täglichen Praxis zu stärken.

Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Pflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit speziellen Entwicklungsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Förderbedarf. Die Betreuung erfolgt durch speziell geschulte und qualifizierte Pflegeeltern. Seit Mai 2016 hat der Lahn-Dill-Kreis diese Aufgabe vollständig an freie Träger mit eigenen Erziehungsstellen übertragen, während der Pflegekinderdienst die Unterstützung im Rahmen der Hilfeplanung sicherstellt.

Der Pflegekinderdienst arbeitete in 2024 mit 65 Erziehungsstellen in freier Trägerschaft zusammen.

Die Bereitschaft, ein Pflegekind aufzunehmen und vorübergehend oder dauerhaft in die eigene Familie zu integrieren, nimmt in der Gesellschaft zunehmend ab. Gleichzeitig ist jedoch seit einigen Jahren ein Anstieg von Pflegeverhältnissen innerhalb der Verwandtschaft, insbesondere durch Großeltern, zu beobachten. Bereitschaftspflegestellen bleiben weiterhin essenziell für die Inobhutnahme von Säuglingen und Kleinkindern. Derzeit gibt es im Lahn-Dill-Kreis keine Bereitschaftspflegefamilie, jedoch stehen sieben Kurzzeitpflegestellen zur Verfügung.

Adoptionsdienst

Die Adoptionsvermittlung  ist eine gesetzlich geregelte Aufgabe des Jugendamtes gemäß § 2 AdVermiG in Verbindung mit § 50 SGB VIII. Eine Adoption kommt in Betracht, wenn eine dauerhafte Perspektive in der Herkunftsfamilie – auch unter Einbeziehung unterstützender Hilfen – nicht möglich ist.

Ziel ist es, für betroffene Kinder geeignete Familien zu finden. Im Zentrum steht dabei stets das Wohl des Kindes. Die Adoptionsvermittlung umfasst eine umfassende Beratung der leiblichen Eltern, eine sorgfältige Auswahl und Vorbereitung der Adoptionsbewerber sowie die Vermittlung des Kindes.

Ein fester Bestandteil der Vorbereitung ist das regelmäßig stattfindende Bewerberseminar, das sich an Paare richtet, die sich mit der Annahme eines Kindes auseinandersetzen.

Neben der sogenannten Volladoption durch nichtverwandte Personen stellt die Adoption durch Stiefeltern einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit dar. Auch hier erfolgt die Prüfung der Eignung mit gleicher Sorgfalt.

Bei Auslandsadoptionen arbeiten die Fachkräfte eng mit der „Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen“ sowie weiteren beteiligten Stellen zusammen.

Darüber hinaus unterstützt der Adoptionsdienst Adoptierte aller Altersgruppen bei der Suche nach ihren leiblichen Familien.

Im Jahr 2023 begleitete der Adoptionsdienst insgesamt fünf Adoptionen, davon drei Stiefkindadoptionen und zwei Volladoptionen. Im Jahr 2024 stieg die Zahl der durchgeführten Stiefkindadoptionen auf sieben an. Volladoptionen fanden im Berichtsjahr 2024 nicht statt.

Jugendhilfe in Strafsachen (JiS)

Die Jugendhilfe in Strafsachen wirkt gemäß § 38 JGG und SGB VIII in Verfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis 21 Jahre mit, um pädagogische und soziale Aspekte einzubringen. Ziel ist es, erneuter Straffälligkeit entgegenzuwirken und die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern.

Die sozialpädagogischen Fachkräfte begleiten Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Gerichtsverfahren, erstellen Jugendhilfeberichte und nehmen an Hauptverhandlungen teil. In Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichten und weiteren Einrichtungen vor Ort erfolgt die Vermittlung in geeignete Unterstützungsangebote wie soziale Trainingskurse, Betreuungs- oder Beratungshilfen, Anti-Aggressivitätstrainings sowie Arbeitsauflagen.

Seit der Reform des JGG (Dezember 2019) ist die Jugendhilfe frühzeitiger einzubinden. Der Lahn-Dill-Kreis hat diesen Anspruch bereits frühzeitig umgesetzt, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit der Polizei zur Information junger Menschen über Unterstützungsangebote. 

Hilfen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA)

Seit dem 1. November 2015 erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher eine bundesweite Verteilung unbegleitet eingereister Minderjähriger. Ziel ist ein Ausgleich der Belastungen zwischen den Bundesländern. Zuständig für das Clearingverfahren und die Entscheidung über die Verteilfähigkeit ist das jeweils örtlich zuständige Aufnahmejugendamt.

Nach einem Erstscreening und der pädagogischen Einschätzung wird die Entscheidung an das Regierungspräsidium Darmstadt übermittelt. Dieses koordiniert gemeinsam mit dem Bundesverwaltungsamt die Weiterleitung an eine aufnehmende Gebietskörperschaft. Ist eine Verteilung nicht möglich, verbleibt der junge Mensch in Obhut des Aufnahmejugendamts, wo eine weiterführende Hilfeplanung erfolgt.

Nach einem starken Rückgang der Einreisen in den Jahren bis 2021 (hessenweit 1.872 UMA im Oktober 2021) stiegen die Zahlen seit Herbst 2022 erneut deutlich an. Allein im ersten Quartal 2023 wurden über 3.000 Einreisen verzeichnet. Im Lahn-Dill-Kreis spiegelt sich dieser Anstieg wider.

Aufgrund des vorherigen Rückgangs wurden landesweit Plätze in Wohngruppen abgebaut. Gleichzeitig führt der Fachkräftemangel dazu, dass bestehende Standards der Jugendhilfe teilweise nicht mehr eingehalten werden können. Die Kapazitätsgrenzen der Schwerpunktjugendämter Frankfurt und Gießen sind erreicht, was den Druck zur bundesweiten Verteilung sowie zur Aufnahme durch weitere hessische Jugendämter erhöht.

Seit 2022 stammen die meisten im Lahn-Dill-Kreis betreuten umA aus Afghanistan und Syrien. Die Unterbringung erfolgt vorrangig in stationären Einrichtungen gemäß den Vorgaben des SGB VIII. Zum Einsatz kamen dabei verschiedene Wohngruppen freier Träger im Kreisgebiet.

Aufgrund rückläufiger Einreisezahlen wurden einige Gruppen geschlossen oder mit inländischen jungen Menschen belegt, wodurch sich gemischte Gruppenstrukturen entwickelten. Aktuell sind die Aufnahmekapazitäten im Lahn-Dill-Kreis ausgeschöpft.

Für umA aus der Ukraine wurden vorsorglich Gastfamilien gesucht. Eine tatsächliche Unterbringung war aufgrund der häufigen Begleitung durch Angehörige nur in Einzelfällen erforderlich.

Ambulante Hilfen

Ambulante Hilfen im Lahn-Dill-Kreis werden ausschließlich durch Träger der freien Jugendhilfe erbracht. Der öffentliche Träger übernimmt koordinierende Aufgaben mit einer pädagogischen Teilzeitkraft und einer Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.

Grundlage ist die seit 2006 bestehende, 2016 überarbeitete Rahmenvereinbarung zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und mittlerweile acht freien Trägern. Ziel ist ein regionalisiertes, sozialraumorientiertes Angebot ambulanter Hilfen bei gemeinsamer Verantwortung für Qualität und Budget. Derzeit (Stand Januar 2025) erfolgt eine umfassende Überarbeitung der Vereinbarung mit Fokus auf inhaltliche und stilistische Anpassungen sowie die Aufnahme zusätzlicher Leistungsangebote.

Zur Qualitätssicherung finden jährlich kombinierte Planungs-, Budget- und Qualitätsrunden sowie Einzelgespräche mit den Trägern statt. Letztere dienen dem Austausch über Auslastung, personelle Ressourcen, Kooperationsfragen und pädagogische Schwerpunkte.

Die Träger berichten einvernehmlich über steigende Fallzahlen und zunehmende Fallkomplexität. Mehrfachbelastungen in Familien sowie Engpässe im stationären Bereich wirken sich zunehmend auf die ambulanten Hilfen aus. Diese übernehmen daher teilweise überbrückende, kompensatorische Aufgaben, bis stationäre Plätze verfügbar sind. Der enge Austausch zwischen allen Beteiligten bleibt hierfür unverzichtbar.

Das verausgabte Gesamtvolumen in 2023 betrug 2.591.840 Euro und in 2024 2.780.226 Euro und lag somit in 2024 um 188.386 Euro über dem Wert von 2023.