32.1 – Soziale Dienste

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Allgemeiner Sozialer Dienst

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist die zentrale Anlaufstelle für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Lahn-Dill-Kreis bei erzieherischen Fragestellungen. Zum Aufgabenspektrum zählen die eigenständige Beratung sowie die Beratung über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII – stets unter aktiver Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten. Darüber hinaus umfasst der ASD die Beratung bei Trennung und Scheidung, insbesondere in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts, die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts im Rahmen des Kinderschutzes.

Die Organisation des ASD erfolgt in vier Regionalteams – je zwei im nördlichen und im südlichen Kreisteil –, was eine hohe Effektivität, Effizienz und Qualität in der Leistungserbringung gewährleistet. Die Regionalstruktur ermöglicht eine enge fachliche Zusammenarbeit und eine flexible, bedarfsgerechte Hilfeplanung.

Ergänzt wird die Arbeit der Regionalteams durch weitere spezialisierte Dienste, auf die in den folgenden Abschnitten noch näher eingegangen wird.

 

Beratung zur allgemeinen Förderung und Unterstützung in der Familie

Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte sowie junge Menschen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen des § 16 SGB VIII an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) zu wenden, um Unterstützung und Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen sowie bei der Förderung der Entwicklung junger Menschen zu erhalten. Zudem vermittelt der ASD gezielt Angebote der Familienbildung.

Zur strukturellen Förderung der Familienbildung bestehen Zuwendungs- und Kooperationsvereinbarungen mit der Arbeiterwohlfahrt (Kreisverband Lahn-Dill e. V.), dem Deutschen Kinderschutzbund (Kreisverband Lahn-Dill/Wetzlar e. V.) sowie der Katholischen Familienbildungsstätte Limburg, Standort Wetzlar/Lahn-Dill-Eder. Darüber hinaus werden auf Grundlage spezifischer Fördergrundsätze auch HIPPY-Projekte (Home Instruction Program for Preschool Youngsters) des Deutschen Roten Kreuzes (Kreisverband Dillkreis e. V.) und der Diakonie Lahn-Dill unterstützt. Diese Programme der frühen Bildung richten sich an Familien mit Kindern im Alter von vier bis sieben Jahren und zielen auf eine Stärkung der Eltern-Kind-Interaktion sowie auf eine gezielte Vorbereitung auf den Schuleinstieg ab.

Beratung in fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe haben Eltern gemäß § 17 SGB VIII Anspruch auf Beratung in partnerschaftlichen Fragestellungen, sofern sie für ein Kind oder einen Jugendlichen Sorge tragen oder tragen werden. Im Falle von Trennung oder Scheidung unterstützt der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) Eltern dabei, unter angemessener Beteiligung des betroffenen jungen Menschen, auch in herausfordernden Lebenssituationen eine dem Kindeswohl entsprechende Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu ermöglichen. Dabei erfolgt die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer und entwicklungsangemessener Weise.

Wenn familiengerichtliche Verfahren anstehen – z. B. zur Klärung des alleinigen oder gemeinsamen Sorgerechts, zur Regelung des Umgangsrechts oder zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts des Kindes – wirkt die Kinder- und Jugendhilfe im Verfahren mit. Beide Elternteile werden durch den ASD informiert und zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Die Begleitung durch die Fachkräfte erfolgt oftmals über einen längeren Zeitraum und reicht über den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinaus.

Im Falle eingereichter Scheidungsanträge übermittelt das Familiengericht eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe. Auf dieser Grundlage werden die betroffenen Eltern systematisch über bestehende Beratungsangebote – auch durch die örtlichen Erziehungs- und Familienberatungsstellen – informiert, um sie frühzeitig in ihrer elterlichen Verantwortung zu stärken und Konfliktlagen zu deeskalieren.

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts

Das allgemeine Beratungs- und Unterstützungsangebot des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) umfasst ergänzend zur Erziehungsberatung auch Fragestellungen rund um die Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts gemäß § 18 SGB VIII. Aus diesen Beratungsprozessen können sich weiterführende Unterstützungsleistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung ergeben.

Der Zugang zu diesen Leistungen ist sowohl durch eine außergerichtliche Antragstellung bei der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe als auch durch gerichtlichen Beschluss möglich. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt regelmäßig durch die Leistungsübertragung an freie Träger. Der zeitliche Umfang der Hilfen variiert stark: Während manche Unterstützungsleistungen nur wenige Einzelsitzungen umfassen, erstrecken sich andere – insbesondere im Zusammenhang mit gerichtlich geregelten Pflegeverhältnissen – über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren.

Beratungen gem. §§ 16 - 18 SGB VIII

Im Jahr 2024 ist ein deutlicher Anstieg der Beratungen nach §§ 16–18 SGB VIII im Vergleich zu den Vorjahren zu verzeichnen. Besonders stark nahm die Nachfrage nach Beratungen gemäß § 16 SGB VIII zur allgemeinen Förderung und Unterstützung der Erziehung in der Familie zu. Dies deutet auf einen erhöhten Bedarf an präventiven und niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten hin.

Nach einem pandemiebedingten Rückgang der Beratungszahlen in den Jahren 2020 bis 2022 ist im Jahr 2023 und insbesondere 2024 eine klare Rückkehr zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erkennbar. Die Beratungen zur Ausübung des Umgangsrechts und der Personensorge nach § 18 SGB VIII stiegen leicht an. Die Anzahl der Beratungen in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) blieb dagegen vergleichsweise konstant.

Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren

Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren

Das Jugendamt hat gemäß § 50 SGB VIII in zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren (Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungssachen, Gewaltschutzsachen) mitzuwirken. Verfahren in Kindschaftssachen, die den
Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Regelung der elterlichen Sorge oder die Herausgabe des Kindes betreffen sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Diese Verfahren
sollen daher spätestens einen Monat nach Beginn terminiert werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass insbesondere strittige Sorgerechtsfälle zu zeitintensiven und fachlich anspruchsvollen Beratungen führen. Mitunter werden in diesen Fallzusammenhängen auch weitergehende Leistungen wie beispielsweise Erziehungs- und Familienberatung oder aber Gruppenangebote, die sich auf getrenntlebende, (hoch)strittige Elternpaare mit minderjährigen Kindern konzentrieren, erforderlich. Ziel solcher Gruppenangebote ist es, die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen und diese zurück ins Alltagbewusstsein ihrer Eltern zu bringen, Handlungsalternativen in schwierigen Situationen zu erkennen und Streitigkeiten unter Einbezug der sozialen Netze beider Familien zu befrieden.

Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Mitteilungen wegen Kindeswohlgefährdung

Seit Mitte 2007 werden Mitteilungen wegen Kindeswohlgefährdung umfassend dokumentiert. Seitdem ist ein kontinuierlicher Anstieg der Mitteilungen zu verzeichnen. Im Jahr 2023 sind 504 Mitteilungen Kindeswohlgefährdung eingegangen. Während im Jahr 2024 456 Mitteilungen zu verzeichnen waren. 

Nach wie vor gehen die meisten Mitteilungen durch Polizei, Schule und KiTa ein. 

Das Wohl der Kinder im Lahn-Dill-Kreis ist eng mit dem Wohl ihrer Eltern und förderlichen Bedingungen im sozialen Umfeld verknüpft. Dennoch kann es in stark belasteten Familiensystemen vorkommen, dass trotz fachlicher Unterstützung und Kontrolle unvorhersehbare Reaktionen und Handlungsweisen auftreten, die zu Schäden für die Kinder führen.

Die seit dem 1. Dezember 2017 geltende Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft des Fachdienstes „Soziale Dienste“ regelt Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung außerhalb des regulären Dienstbetriebs. Sie gilt für alle Fachkräfte der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mit relevanter Qualifikation und umfasst Wochenenden, Feiertage sowie deren Vortage. Ein Einsatzplan sorgt für die personelle Abdeckung der Rufbereitschaft.

Inanspruchnahme der Rufbereitschaft

Die seit dem 1. Dezember 2017 geltende Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft des Fachdienstes „Soziale Dienste“ regelt Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung außerhalb des regulären Dienstbetriebs. Sie gilt für alle Fachkräfte der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe mit relevanter Qualifikation und umfasst Wochenenden, Feiertage sowie deren Vortage. Ein Einsatzplan sorgt für die personelle Abdeckung der Rufbereitschaft. Seit der Einführung der Rufbereitschaft 2018 hat sich das Verfahren erfolgreich in den Arbeitsalltag der Abteilung, der Leitstelle, der Polizei und der freien Träger integriert. Bereits 2019 zeigte sich eine zunehmende Handlungssicherheit aller Beteiligten, begleitet von einer steigenden Inanspruchnahme. Seit 2020 wird auch die unterwöchige Nutzung erfasst, was den weiteren Anstieg der Kontaktaufnahmen erklärt.

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Nach § 42 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn sie selbst um Schutz bitten oder eine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Die Inobhutnahme dient als kurzfristige Schutzmaßnahme und erfolgt durch die vorläufige Unterbringung bei geeigneten Personen oder in geeigneten Einrichtungen. Währenddessen wird die weitere Perspektive geklärt, insbesondere im Hinblick auf eine Rückführung in die Herkunftsfamilie oder die Einleitung geeigneter Anschlussmaßnahmen. Für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar stehen Inobhutnahmeplätze bei kooperierenden Trägern zur Verfügung. Ziel ist es, möglichst viele Kinder und Jugendliche innerhalb des Landkreises unterzubringen. Aufgrund der angespannten Platzsituation, insbesondere bei Inobhutnahmeplätzen, ist dies nicht immer möglich, sodass Belegungen teilweise auch über die Kreisgrenzen hinaus erfolgen müssen.

Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII

ohne unbegleitete minderjährige ausländische Kinder- und Jugendliche § 42a SGB VIII

Die Platzsuche zur Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder andere geeignete und notwendige Leistungen binden dabei erhebliche fachliche und zeitliche Ressourcen. Die Zahl der Inobhutnahmen ist im Berichtszeitraum insgesamt leicht gesunken. Gleichzeitig hat sich die durchschnittliche Verweildauer erhöht, da Anschlussmaßnahmen nicht immer zeitnah zur Verfügung stehen und Clearingprozesse teilweise einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

Vorsorgeuntersuchungen

Am 1. Januar 2008 trat in Hessen das Kindergesundheitsschutzgesetz in Kraft, das Eltern verpflichtet, ihre Kinder in festgelegten Zeiträumen zu den von den Krankenkassen finanzierten Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) zu bringen.

Nach jeder Untersuchung sendet die Arztpraxis eine Bestätigung an das Hessische Kindervorsorgezentrum (KVZ) an der Universitätsklinik Frankfurt. Liegt keine Teilnahmebestätigung vor, erinnert das KVZ die Eltern an die Untersuchung. Erfolgt auch nach einer erneuten Erinnerung keine Rückmeldung, wird das zuständige Jugendamt informiert. Die Bearbeitung dieser Mitteilungen erfordert ein besonders sensibles Vorgehen. 

2024

2025

In 2024 wurden 

In 2025 wurden 

Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte (IseF)

§ 8b SGB VIII regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen bei möglichen Gefährdungen ihres Wohls.
Er verpflichtet Fachkräfte dazu, bei ernsthaften Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung fachlichen Rat einzuholen.
Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. Die Einschätzung soll dabei nicht allein, sondern im fachlichen Austausch erfolgen. Der Schutzauftrag gilt sowohl für öffentliche als auch für freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Zur Umsetzung dieses Schutzauftrags hält die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe einen Pool an insoweit erfahrenen Fachkräften vor, die die Beratung nach § 8b SGB VIII übernehmen und Fachkräfte bei der Einschätzung und Entscheidungsfindung unterstützen.

Im Jahr 2025 wurden insgesamt 111 Fachkräfte aus unterschiedlichen Institutionen durch Mitarbeitende der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe beraten und erhielten eine fachliche Einschätzung zu den jeweils geschilderten Fallkonstellationen. Der überwiegende Teil der Beratungsanfragen stammte aus Kindertagesstätten und Schulen. Anfragen aus dem Gesundheitswesen waren demgegenüber nur in geringem Umfang vertreten.

IseF Beratungen gem. § 8b SGB VIII

Im Vergleich zu den Vorjahren ist im Jahr 2025 ein leichter Rückgang der Beratungszahlen um rund 10 Prozent zu verzeichnen.  Die Anfragen aus den Institutionen verteilen sich nahezu gleichmäßig auf Kindertageseinrichtungen und Schulen. Aus der Kindertagespflege gingen im Berichtszeitraum keine Anfragen ein. Anfragen aus dem Gesundheitswesen sowie sonstige Anfragen lagen insgesamt bei unter 10 Prozent.

Übersicht der Hilfen zur Erziehung

Hilfen zur Erziehung nach Hilfearten gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 sowie 41 SGB VIII

Im vorliegenden Geschäftsbericht beschränken wir uns auf die Darstellung der im Berichtszeitraum vorrangig eingesetzten Hilfearten gemäß §§ 30, 31, 32, 33 und 34 sowie § 41 SGB  VIII. Diese Auswahl wurde bewusst getroffen, um die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Berichts zu gewährleisten. Somit wurde auf die Darstellung seltener oder stark einzelfallbezogener Hilfeangebote – wie z. B. sozialpädagogische Gruppenarbeit, intensive Einzelbetreuung oder Hilfen für junge Volljährige – wurde verzichtet.

Die genannten Hilfeformen stellen die quantitativ und inhaltlich relevantesten Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung dar und spiegeln die wesentlichen Schwerpunkte der praktischen Arbeit des Fachdienstes wider.

In den vergangenen Jahren ist ein deutlicher Anstieg an komplexen familiären Problemlagen zu beobachten. Damit verbunden zeigt sich ein wachsender Bedarf an intensiveren Hilfeformen, insbesondere im Bereich der teil- und vollstationären Erziehungshilfen.

Gründe für die Notwendigkeit familienersetzender Hilfen – wie z. B. Vollzeitpflege oder Heimerziehung – liegen häufig in fehlenden Erziehungskompetenzen der Eltern, unzureichender Versorgung, auffälligem Sozialverhalten der jungen Menschen sowie in akuten Gefährdungen des Kindeswohls.

Obwohl die Anzahl der Leistungsfälle insgesamt relativ stabil geblieben ist, ist ein deutlicher Kostenanstieg zu verzeichnen. Dieser resultiert vor allem aus zunehmend komplexen Problemlagen in den Familien sowie aus gestiegenen Anforderungen an die fachliche und strukturelle Ausstattung stationärer Einrichtungen. Hinzu kommt die Übernahme von Leistungsfällen anderer Jugendämter infolge von Zuständigkeitswechseln, die zu nicht planbaren Fall- und Kostenentwicklungen führen können.

Positiv hervorzuheben ist die Entwicklung im Bereich der familienergänzenden und -ersetzenden Fremdunterbringung: Im Berichtszeitraum konnten rund 65 % der jungen Menschen im Lahn-Dill-Kreis selbst untergebracht werden. Dies ist auf die konsequente Umsetzung des Prinzips der Sozialraumorientierung zurückzuführen. Die wohnortnahe Unterbringung stärkt die Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien und verbessert die Chancen auf eine erfolgreiche Rückführung.

Einleitung und Begleitung von Eingliederungshilfen für seelisch Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfen unterstützen junge Menschen mit (drohenden) seelischen Behinderungen, um deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Ziel ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder die Auswirkungen einer bestehenden seelischen Behinderung zu mildern bzw. zu beseitigen.

Die rechtliche Grundlage bildet § 35a SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen des SGB IX. Eingliederungshilfen können sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden. Sie zählen nicht zu den klassischen Hilfen zur Erziehung, können jedoch in Einzelfällen mit diesen kombiniert werden, um eine umfassende Unterstützung sicherzustellen.

Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a SGB VIII des Fachdienstes 32.1

Eingliederungshilfen des ZeBraH

Die Feststellung einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung sowie die Entscheidung über ambulante Eingliederungshilfen erfolgen im Zentrum für Beratung und Eingliederungshilfen des Lahn-Dill-Kreises (ZeBraH).

Im ZeBraH arbeiten mehrere Fachdienste des Kreises verbindlich und interdisziplinär zusammen:

  • Fachdienst 32.1 – Soziale Dienste

  • Fachdienst 32.3 – Tagesbetreuung für Kinder

  • Fachdienst 21.3 – Kinder- und Jugendgesundheit

  • Fachdienst 21.4 – Hilfen für erwachsene psychisch Kranke und Behinderte

  • Fachdienst 41.2 – Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen

Organisatorisch ist das ZeBraH dem Fachdienst 41.2 zugeordnet.

Die nachfolgende Tabelle stellt die vom Fachdienst 41.2 in den Jahren 2019 bis 2024 gewährten Eingliederungshilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemäß SGB VIII und SGB XII dar.

Pflegekinderdienst

Der Pflegekinderdienst betreut verschiedene Formen von Pflegeverhältnissen, darunter befristete Pflegeverhältnisse wie Kurzzeit- und Bereitschaftspflege sowie Vollzeit- und Verwandtenpflege.

Mit der Reform des SGB VIII, die am 10. Juni 2021 in Kraft trat, wurde eine konzeptionelle Neuausrichtung des Pflegekinderdienstes erforderlich. Wichtige Aspekte dieser Reform sind:

  • Erhöhter Kinder- und Jugendschutz in Pflegefamilien durch individuell erstellte Schutzkonzepte.
  • Stärkung der Rechte von Pflegekindern, unter anderem durch Beschwerdemöglichkeiten.
  • Förderung der Selbstbehauptung und Kinderrechte durch spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche.
  • Umfassende Beratung und Unterstützung für Pflegekinder, deren Herkunftsfamilien sowie die Pflegeeltern.
  • Engere Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten, Institutsambulanzen und weiteren Einrichtungen.
  • Begleitung und Beratung der Pflegeeltern bei Fragen zur Entwicklung, Erziehung und zusätzlichen Unterstützungsbedarfen der Kinder.
  • Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien an Entscheidungsprozessen.
  • Regelmäßige Hilfeplangespräche gemäß § 36 SGB VIII, unter Einbeziehung aller am Hilfeprozess Beteiligten, um eine passgenaue Unterstützung sicherzustellen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Lebenssituation von Pflegekindern nachhaltig zu verbessern und ihnen ein sicheres sowie förderndes Umfeld zu bieten.

Neue Struktur des Pflegekinderdienstes in der Abteilung Kinder und Jugendhilfe des Lahn-Dill-Kreis.

Die Pflegekinderhilfe im Lahn-Dill-Kreis wird künftig ein umfassendes Qualifizierungsprogramm für Pflegestellen anbieten. Dieses beinhaltet eine kompetenzorientierte Grundausbildung, ergänzt durch gezielte Fort- und Weiterbildungsangebote. In Bezug auf Methodik, Didaktik, Umfang und Praxisnähe werden dabei neue Maßstäbe gesetzt.

Zur kontinuierlichen Begleitung und Unterstützung der Pflegestellen werden individuelle und bedarfsgerechte Fortbildungsangebote bereitgestellt. Zudem finden jährlich Qualitätsdialoge mit den Pflegestellen statt.

Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Pflege nach § 33 Satz 2 SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit speziellen Entwicklungsbeeinträchtigungen oder erhöhtem Förderbedarf. Die Betreuung erfolgt durch speziell geschulte und qualifizierte Pflegeeltern. Seit Mai 2016 hat der Lahn-Dill-Kreis diese Aufgabe vollständig an freie Träger mit eigenen Erziehungsstellen übertragen, während der Pflegekinderdienst die Unterstützung im Rahmen der Hilfeplanung sicherstellt.

Der Pflegekinderdienst arbeitete in 2025 mit 65 Erziehungsstellen in freier Trägerschaft zusammen.

Die Bereitschaft, ein Pflegekind aufzunehmen und vorübergehend oder dauerhaft in die eigene Familie zu integrieren, nimmt in der Gesellschaft zunehmend ab. Gleichzeitig ist jedoch seit einigen Jahren ein Anstieg von Pflegeverhältnissen innerhalb der Verwandtschaft, insbesondere durch Großeltern, zu beobachten. Bereitschaftspflegestellen bleiben weiterhin essenziell für die Inobhutnahme von Säuglingen und Kleinkindern. Derzeit gibt es im Lahn-Dill-Kreis keine Bereitschaftspflegefamilie, jedoch stehen sieben Kurzzeitpflegestellen zur Verfügung.

Im Lahn-Dill-Kreis bestehen zur Zeit 136 Pflegeverhältnisse

105 Vollzeitpflegestellen

In 2025 waren 201 Kinder und Jugendliche nach § 33 SGB VIII untergebracht.

Adoptionsdienst

Die Adoptionsvermittlung  ist eine gesetzlich geregelte Aufgabe des Jugendamtes gemäß § 2 AdVermiG in Verbindung mit § 50 SGB VIII. Eine Adoption kommt in Betracht, wenn eine dauerhafte Perspektive in der Herkunftsfamilie – auch unter Einbeziehung unterstützender Hilfen – nicht möglich ist.

Ziel ist es, für betroffene Kinder geeignete Familien zu finden. Im Zentrum steht dabei stets das Wohl des Kindes. Die Adoptionsvermittlung umfasst eine umfassende Beratung der leiblichen Eltern, eine sorgfältige Auswahl und Vorbereitung der Adoptionsbewerber sowie die Vermittlung des Kindes.

Ein fester Bestandteil der Vorbereitung ist das regelmäßig stattfindende Bewerberseminar, das sich an Paare richtet, die sich mit der Annahme eines Kindes auseinandersetzen.

Neben der sogenannten Volladoption durch nichtverwandte Personen stellt die Adoption durch Stiefeltern einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit dar. Auch hier erfolgt die Prüfung der Eignung mit gleicher Sorgfalt.

Bei Auslandsadoptionen arbeiten die Fachkräfte eng mit der „Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen“ sowie weiteren beteiligten Stellen zusammen.

Darüber hinaus unterstützt der Adoptionsdienst Adoptierte aller Altersgruppen bei der Suche nach ihren leiblichen Familien.

Im Jahr 2025 erfolgten 5 Stiefkindadoptionen.

Die Volladoptionen zeigen insgesamt einen rückläufigen Verlauf. Die letzten Volladoptionen wurden im Jahr 2022 durchgeführt. Für den Lahn-Dill-Kreis ist dabei insbesondere die Schließung der Geburtenstation am Klinikum Dillenburg als struktureller Einflussfaktor zu berücksichtigen.

Jugendhilfe in Strafsachen (JiS)

ie Jugendhilfe in Strafsachen wirkt gemäß § 38 JGG und SGB VIII in Verfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis 21 Jahre mit. Ziel ist es, durch die Einbringung pädagogischer, sozialer und entwicklungsbezogener Aspekte erneuter Straffälligkeit entgegenzuwirken und die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern.

Die sozialpädagogischen Fachkräfte begleiten Ordnungswidrigkeits-, Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahren, erstellen Jugendhilfeberichte, nehmen an Hauptverhandlungen teil und vermitteln in geeignete Unterstützungsangebote wie soziale Trainingskurse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Anti-Aggressivitätstrainings sowie erzieherische Auflagen. Die Zusammenarbeit erfolgt eng mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichten sowie regionalen Netzwerkpartnern. Die Jugendhilfe in Strafsachen ist keine Ermittlungs- oder Kontrollinstanz, sondern nimmt eine vermittelnde, unterstützende und erzieherisch ausgerichtete Rolle im Verfahren ein.

Hauptsächliche vorkommende Delikte im Zeitraum 2020-2025

Hilfen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA)

Seit dem 1. November 2015 erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher eine bundesweite Verteilung unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer (umA) mit dem Ziel eines bundesweiten Belastungsausgleichs. Zuständig für die Durchführung des Clearingverfahrens sowie die Entscheidung über die Verteilfähigkeit ist das jeweils örtlich zuständige Aufnahmejugendamt.

Nach einem Erstscreening und einer pädagogischen Einschätzung wird die Entscheidung zur Verteilfähigkeit an das Regierungspräsidium Darmstadt übermittelt, das in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsamt die Zuweisung an eine aufnehmende Gebietskörperschaft koordiniert. Ist eine bundesweite Verteilung nicht möglich, verbleibt der junge Mensch im Zuständigkeitsbereich des Aufnahmejugendamts und erhält eine weiterführende Hilfeplanung gemäß SGB VIII.

In den Jahren 2022 bis 2024 bestand eine deutliche Knappheit an verfügbaren stationären Wohngruppenplätzen für umA. Ursächlich hierfür waren rückläufige Einreisezahlen in den Vorjahren, in deren Folge stationäre Kapazitäten reduziert bzw. aus wirtschaftlichen Gründen in Regelwohngruppenstrukturen überführt wurden. Die vormals für die umA-Versorgung vorgehaltenen Plätze standen dadurch nur eingeschränkt zur Verfügung. Zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung war es erforderlich, die Versorgung der umA im Lahn-Dill-Kreis zeitweise über alternative Unterbringungs- und Betreuungsformen zu organisieren. In enger Zusammenarbeit mit den freien Trägern konnten hierfür tragfähige und fachlich angemessene Lösungen entwickelt und umgesetzt werden.

Die seit dem Jahr 2024 zu beobachtende rückläufige Entwicklung bei den Zuweisungen setzt sich im Jahr 2025 fort. Entsprechend ist aktuell von einer weiter sinkenden umA-Quote auszugehen, was sich unmittelbar auf die Auslastung stationärer Angebote und die Umsatzentwicklung im Bereich der umA-Versorgung auswirkt.

Trotz dieser Entspannungstendenz ist die Gesamtsituation weiterhin als dynamisch einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der weltpolitischen Lage und fortbestehender bzw. neu entstehender Fluchtursachen sind kurzfristige Veränderungen der Zugangszahlen jederzeit möglich. Gleichzeitig bestehen strukturelle Belastungsgrenzen in der Kinder- und Jugendhilfe fort, insbesondere infolge des anhaltenden Fachkräftemangels sowie der nur begrenzt flexibel steuerbaren stationären Kapazitäten.

Anzahl unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer

Im Jahr 2025 erhielten rund 64 % der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer (umA) Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Die Unterbringung erfolgte in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Pflegefamilien.

Ambulante Hilfen

Ambulante Hilfen im Lahn-Dill-Kreis werden ausschließlich durch Träger der freien Jugendhilfe erbracht. Der öffentliche Träger übernimmt koordinierende Aufgaben mit einer pädagogischen Teilzeitkraft und einer Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.

Grundlage ist die seit 2006 bestehende, 2016 überarbeitete Rahmenvereinbarung zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und mittlerweile acht freien Trägern. Ziel ist ein regionalisiertes, sozialraumorientiertes Angebot ambulanter Hilfen bei gemeinsamer Verantwortung für Qualität und Budget. Derzeit (Stand Januar 2025) erfolgt eine umfassende Überarbeitung der Vereinbarung mit Fokus auf inhaltliche und stilistische Anpassungen sowie die Aufnahme zusätzlicher Leistungsangebote.

Zur Qualitätssicherung finden jährlich kombinierte Planungs-, Budget- und Qualitätsrunden sowie Einzelgespräche mit den Trägern statt. Letztere dienen dem Austausch über Auslastung, personelle Ressourcen, Kooperationsfragen und pädagogische Schwerpunkte.

Die Träger berichten einvernehmlich über steigende Fallzahlen und zunehmende Fallkomplexität. Mehrfachbelastungen in Familien sowie Engpässe im stationären Bereich wirken sich zunehmend auf die ambulanten Hilfen aus. Diese übernehmen daher teilweise überbrückende, kompensatorische Aufgaben, bis stationäre Plätze verfügbar sind. Der enge Austausch zwischen allen Beteiligten bleibt hierfür unverzichtbar.

Das verausgabte Gesamtvolumen in 2023 betrug 2.591.840 Euro und in 2024 2.780.226 Euro und lag somit in 2024 um 188.386 Euro über dem Wert von 2023.

Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt